AGB

Lieferungs- & Zahlungsbedingung (LZ) stand Februar 2013


I. Geltung der Bedingungen 

1. Unsere gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen werden ausschließlich durch unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (LZ) bestimmt. Angebote, Lieferungen und Leistungen, ob per Brief, mündlich, im Online-Shopping, im Internet, über Internet-Auktionsplattformen, per Telefon, per Telefax oder durch sonstige Willensbekundungen erfolgen auf dieser Grundlage, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas abweichendes vereinbart ist oder für bestimmte Produkte zusätzlich besondere, bzw. im holzwirtschaftlichen Verkehr übliche, Bedingungen gelten. 

2. Sind die LZ einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste. 

II. Angebot- und Kaufabschluss-Bestätigungsschreiben 

3. Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. 

4. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. 

5. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers. 

6. Abweichende Vorschritten, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird. Kollidieren diese LZ mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und das Handelsrecht, sondern diese LZ, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften. 

7. Fax- und Internetbestellungen gelten als angenommen, wenn entsprechende fernmündliche oder schriftliche Bestätigung erfolgt ist. 

III. Datenschutz 

8. Der Verkäufer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern. Sie werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) erhoben. Dritten werden die Daten nur in dem Umfang zugänglich gemacht, wie dies zur Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist. 

IV. Lieferung und Gefahrenübergang 

9. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. 

10. Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat. Bei Ware, die erst aus dem Ausland bezogen werden muss, ist der Verkäufer für solche Verzögerungen in der Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat. Unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen u.s.w. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über den Eintritt unterrichten. 

 

V. Zahlung 

11. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren in bar bei Empfang zu bezahlen. 

12. Unsere Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Leistungszeit ohne Abzug zu bezahlen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Zinsen berechnet, die 5 % über dem Basiszinssatz liegen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 %-Punkte über dem Basissatz 

13. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel, Schecks, Kartenzahlung und Abbuchungsaufträge werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an zahlungsstatt hereingenommen. 

Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes sowie Stornierungen bei Kartenzahlungen und Abbuchungen, kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällige Papiere, verlangen. Ferner werden alle bestehenden Forderungen gegenüber dem Schuldner (Käufer) sofort fällig und sind mit dem aus der Nichtzahlung für den Gläubiger entstandenen Kosten unverzüglich, bar, zu entrichten. 

14. Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden. Über Höhe der Zulässigkeit entscheidet im Zweifelsfall ein von einer Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. 

 

VI. Mängelrügen 

15.(1) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer. 

(2) Für die unter §377 HGB fallenden Geschäfte gilt die vorstehende Regelung auch für nicht offensichtliche und verdeckte Mängel, selbst wenn sie sich bei oder nach der Verarbeitung ergeben. 

Vor der Verarbeitung der gelieferten Ware ist der Käufer verpflichtet, diese auf etwaige Mängel zu prüfen und sofort zu rügen. Bereits verarbeitete Waren sind grundsätzlich von den Reklamationsansprüchen ausgenommen. 

Die Untersuchungspflichten nach §377 HGB bleiben bestehen. 


VII.  Gewährleistung, Haftung (auch bei zugesicherten Eigenschaften) 

16.  (1) Anstelle der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wird lediglich das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt. Schlägt das eine oder andere fehl, lebt das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder nach ausdrücklichem Wunsch des Käufers auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufes) wieder auf. 

(2) Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, auch aus sogenannter positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, unerlaubter Handlung oder zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen; ganz gleich auf wessen Tätigkeit oder Untätigkeit sie beruhten 

(z. B. gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe). 

(3) Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert. 

(4) Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grobem Verschulden sowie gegenüber  Nichtkaufleuten  bei Zusicherungen 


VIII.  Eigenschaften des Holzes 

17.  Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen. 


IX.  Eigentumsvorbehalt 

18.  (1) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die Ware unser Eigentum. Ist der Käufer/ Besteller Kaufmann, bleibt die Ware unser Eigentum bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen gegenüber dem Käufer/Besteller aus der Geschäftsverbindung, bis ein Saldoausgleich vorgenommen ist. Zahlungen werden mangels abweichender Vereinbarung zunächst auf die älteste Schuld in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung angerechnet. 

(2) Der Käufer/Besteller ist berechtigt, über die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Andere Verfügungen insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege an Dritte sind nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommenen gerichtliche Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Ware sind uns unverzüglich schriftlich unter Beifügung einer vollständigen Ablichtung des Pfändungsprotokolls und/ oder sonstiger Belege anzuzeigen. Sofern wir die Ware wegen der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung oder sonst unsachgemäßer Behandlung zurücknehmen, liegt hierin kein Rücktritt vom Vertrag. Dadurch uns entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers/Bestellers. 

(3) Der Käufer/Besteller und wir sind uns einig, dass bei der Verarbeitung der gelieferten Ware nach § 950 BGB eine neue Sache für uns hergestellt wird. Für die Fälle einer Verbindung oder Vermischung der gelieferten Sache mit anderen beweglichen Sachen (§§ 947, 948 BGB) tritt der Käufer/Besteller im Voraus seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an uns ab. Für alle Fälle, bei denen durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Ware wir an diesen Waren Eigentumsrechte verlieren, tritt der Käufer hiermit im Voraus seinen Vergütungsanspruch nach § 951 BGB an uns ab. 

(4) Forderungen des Käufer/Besteller aus einem Weiterverkauf an Dritte werden im Voraus an uns abgetreten. Wird die Ware vom Käufer zusammen mit anderen Sachen verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware. Der Käufer/Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines ordnungsgemäßen  Geschäftsbetrieb    widerruflich  ermächtigt. 

(5) Auf Verlangen hat der Käufer/Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und die Abtretung offen zu legen. 

(6) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung deren Gesamtforderungen um mehr als 20 %,  verpflichten  wir uns auf Verlangen des Käufers/Bestellers zur Freigabe vollständig bezahlter Ware nach unserer Wahl. 


X.  Bauelemente 

19.  Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen ( VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschritten für Bauleistungen (VOB, Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen. 


XI.  Internationales 

20  Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtgesetze ist ausgeschlossen. 


XII.  Erfüllungsort und Gerichtsstand 

21.  Erfüllungsort für Lieferung ist Bodenwerder. Gerichtsstand für sämtliche Rechte und  Pflichten  beider Vertragsteile aus Geschäften jeder Art ist, soweit zulässig, Holzminden. Dies gilt insbesondere für das gerichtliche Mahnverfahren. Wir sind aber auch berechtigt, den Käufer an einem anderen Gericht zu verklagen. 


XIII.  Gültigkeit der Bedingungen 

22.  (1) Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden. 

(2) Die Parteien  verpflichten  sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.